Presseversand & DSGVO: Zustimmungen einholen oder nicht?

Um gleich vorweg mit einem großen Irrtum aufzuräumen: Die DSGVO hat nur wenig bis nichts mit dem Versand von Pressemitteilungen zu tun. Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht jedoch die im Telekommunikationsgesetz geregelte Zulässigkeit der Zusendung von E-Mail-Nachrichten und die dafür erforderlichen Zustimmungserklärungen. Diese werden aktuell im Telekommunikationsgesetz (TKG §107) und zukünftig in der E-Privacy Verordnung geregelt. Aus diesem Grund finden Sie hier unsere Ausführungen zum Versand von Pressemeldungen via E-Mail-Nachrichten in einem eigenen Artikel.

Aktuell gültige Regelung zum Versand von Pressemeldungen

Laut herrschender Rechtsmeinung sind Presseaussendungen (abhängig vom jeweiligen Inhalt) idR als Werbung zu qualifizieren. Nach § 107 TKG ist E-Mail-Werbung grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Empfängers zulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist. Die Anzahl der Kontakte mehrerer Versandvorgänge, die einzeln die Kontaktanzahl von 50 unterschreiten, werden, wenn der Wortlaut und Inhalt der Pressemeldung unverändert bleibt, zu einem Versandvorgang addiert.

Argumentation für eine vorhandene Rechtsgrundlage

Die oben genannte Regelung des TKG gilt seit dem Jahre 2002, was mit anderen Worten nichts anderes heißt: Wenn Sie bislang Pressemeldungen an Journalisten ohne deren persönliche Zustimmung versendet haben, tun sie dies nicht erst seit dem 25. Mai 2018 entgegen der Regelung, sondern bereits seit 16 Jahren. Oder nicht? Im Streitfall könnte man laut Rechtsauskunft, gängiger Meinung und jahrelanger Vorgangsweise wie folgt argumentieren:

Die Veröffentlichung der E-Mail-Adresse durch ein Medium oder den Journalisten zum Zweck der Kontaktaufnahme (Erhalt von Presseinformationen) kann als (schlüssige) Zustimmung qualifiziert werden. Eine Presseaussendung an eine öffentlich kundgemachte berufliche E-Mail-Adresse eines Journalisten ist daher idR unproblematisch, wenn die Veröffentlichung zulässig erfolgt ist (z.B. durch das Medium oder den Journalisten selbst) und die Presseaussendung den Zweck erfüllt, zu dem die Kontaktdaten veröffentlicht wurden (Empfang von Presseinformationen, deren Inhalt auch dem Ressort und/oder der redaktionellen Arbeit des Journalisten entsprechen).

Ebenso ist laut §107 TKG keine vorherige Zustimmung notwendig, wenn der Absender die Kontaktinformation des Journalisten im Zusammenhang mit einer vorhergehenden Geschäftsbeziehung erhalten hat und die Nachricht für ähnliche Informationen erfolgt und der Absender dem Kontakt in der elektronischen Post ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen. Zudem muss die Identität des Absenders eindeutig erkennbar sein.

Erforderliche Einholung von Zustimmungserklärung

Wenn die E-Mail-Adresse allerdings nicht öffentlich abrufbar ist (hierzu zählt auch das intuitive Erraten der aus Vor- und Nachname des Journalisten bestehenden E-Mail-Adressen) und die Kontaktinformation in keinem Zusammenhang zu einer vorherigen Geschäftsbeziehung steht, liegt ein Datenschutzverstoß vor, sofern keine vorherige Zustimmung des Journalisten eingeholt wird. Wenn eine solche nicht vorliegt, begeht das werbende Unternehmen einen DSGVO- und TKG-Verstoß (Spam-Verbot; § 107 TKG) und eine Einholung einer Zustimmungserklärung zum Versand von E-Mail-Nachrichten ist erforderlich.

Um Berechtigungen entsprechend der Rechtsgrundlage im System abzubilden, bietet das Press Asset Management von PResstige ein Rechtsgrundlagenmanagement zum Versand von E-Mail-Nachrichten. Die Rechtsgrundlage kann dabei in vier Stufen (offen, vorhandene Geschäftsbeziehung, persönlich erteilt, persönlich entzogen) individuell nach Kontakt, unter Angabe des Datums, gemanaged werden.

Auf Basis des Rechtsgrundlagenmanagements bietet das PResstige PRess Asset Management, im Rahmen der Pressearbeit eine persönliche Zustimmung zur Zusendung von E-Mail-Nachrichten von jenen Kontakten einzuholen, die ihre Rechtsgrundlage auf Basis einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen haben. Eine persönliche Zustimmung zum Versand oder deren Entzug, bekommt den Vorrang gegenüber der Rechtsgrundlage einer vorhandenen Geschäftsbeziehung. Kontakte ohne vorhandener Rechtsgrundlage werden wie bisher automatisch vom Versand ausgenommen und nicht beschickt.

Die Möglichkeit für den Empfänger, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen, ist bereits bei jeder PResstige Aussendung gegeben. Darüber hinaus bietet PResstige die Möglichkeit einer Double-Opt-In Funktion bei der Anmeldungen zum Presseverteiler und der damit verbundenen Einholung von Zustimmungserklärungen zum Versand von Pressemeldungen via E-Mail.

Disclaimer: Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass die folgenden Ausführungen lediglich eine Rechtsmeinung und mögliche Argumentationen im Streitfall darstellen und keine verbindliche Rechtsgrundlage bieten. In diesem Sinne sind die Argumentationen Vermutungen und keine Empfehlungen.